In eigener Sache

In den Ausschreibungen muss jeweils ein Hinweis zum Datenschutz vorhanden sein. Dazu hier noch einmal eine Erläuterung

Der Artikel 6 in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt vor, unter welchen Bedingungen Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei sollte beachtet werden, dass man zunächst alle Varianten prüft, die unter Satz 1 lit b bis f aufgeführt werden. Nur wenn sich keine Möglichkeit findet, Daten nach diesen gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten, können die Daten nach Satz 1 lit a, der Freiwilligkeit, verarbeitet werden.

Die Vereine und Verbände haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die Daten für die Wettkampfdurchführung erhoben werden. Sonst könnte der Wettkampf gar nicht durchgeführt werden. Das betrifft die Namen der Teilnehmer für die Wettkampfliste und Fotos, ggf. auch Fotos, auf denen die Zuschauer zu sehen sind. Dieses berechtigte Interesse ist im Satz 1 lit f beschrieben.

In vielen Fällen steht in der Ausschreibung noch die Formulierung, dass die Teilnehmer mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind, wenn sie teilnehmen (Satz 1 lit a). Das ist jedoch rechtlich verboten, da es nach DSGVO ein Kopplungsverbot gibt. Hier betrifft diese Kopplung die Teilnahme und die damit verbundene Verarbeitung der Daten.

Daher möchten wir bitten, dass die Vereine zu ihrem eigenen Schutz und zur rechtlich sauberen Argumentation die Verarbeitung der Daten nach Artikel 6, Satz 1 lit f in den Ausschreibungen anführen.

Dafür gibt es auch entsprechende Formulierungen, die rechtlich geprüft wurden. Der DJB nutzt in seinen Ausschreibungen nunmehr folgende Formulierung, die durch die Vereine ebenso genutzt werden kann.

Die Teilnehmenden werden darüber informiert, dass die von ihnen zur Wettkampfdurchführung gemeldeten Daten durch den Veranstalter aufgrund berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet werden und auch in Aushängen, in der Presse, im Internet und sonstigen Publikationen veröffentlicht werden können. Zudem können Fotos und Videos von den Wettkämpfen und Siegerehrungen gefertigt und veröffentlicht werden. Auf das Widerspruchsrecht bei „besonderer Situation des Betroffenen“ (Art. 21 DSGVO) wird hingewiesen.